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	<title>Ralph Korf</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Steuerberater</description>
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		<title>Unrichtige und mehrfache Rechnungen, UVR 2012, Heft 4, Seite 109</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 09:01:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BFH hat mit Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09, BStBl II 2011, 734 seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, dass der Tatbestand des § 14c Abs. 2 UStG (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) nur durch eine Rechnung erfüllt werden könne, die nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug geeignet sei und alle insoweit erforderlichen Angaben enthalte. Diese Entscheidung hat in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-1106"></span>
<div>Der BFH hat mit Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09, <a href="javascript:link('V-30-Z-BStBl-B-2011-Ax-II-S-734');">BStBl II 2011, 734</a> seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, dass der Tatbestand des <a href="javascript:link('V-10-G-USTG-P-14c-X-2');">§ 14c Abs. 2 UStG</a> (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) nur durch eine Rechnung erfüllt werden könne, die nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug geeignet sei und alle insoweit erforderlichen Angaben enthalte. Diese Entscheidung hat in der Unternehmenspraxis zu erheblicher Unsicherheit und Verwirrung geführt, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des <a href="javascript:link('V-10-G-USTG-P-14c-X-2');">§ 14c Abs. 2 UStG</a> erfüllt ist. Der Beitrag geht dieser Frage nach, stellt die europäischen Rechtsgrundlagen dar und zeigt eine Abgrenzung von ähnlichen Sachverhalten.</div>
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		<title>Nachträgliche Entgeltlichkeitsabrede, UVR 2012, Heft 1, S. 20</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 15:07:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine unentgeltliche Wertabgabe hat im Regelfall – wenn sie nicht ausnahmsweise steuerfrei ist – die nachteilige Folge, dass eine Steuer entsteht, der beim leistenden Unternehmer kein Geldeingang gegenübersteht und die nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht. In dem Beitrag wird dargestellt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-1064"></span>Eine unentgeltliche Wertabgabe hat im Regelfall – wenn sie nicht ausnahmsweise steuerfrei ist – die nachteilige Folge, dass eine Steuer entsteht, der beim leistenden Unternehmer kein Geldeingang gegenübersteht und die nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht. In dem Beitrag wird dargestellt, dass eine nachträgliche Entgeltlichkeitsabrede ein Mittel sein kann, dieses Ergebnis zu beseitigen. </p>
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		<title>Begriff der „Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens” bei der Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 10.11.2011 Rs. C-444/10, Christel Schriever, IStR 2012, Heft 1, S. 37</title>
		<link>http://www.steuer-korf.de/begriff-der-%e2%80%9eubertragung-eines-gesamt-oder-teilvermogens-bei-der-ubereignung-des-warenbestands-und-der-geschaftsausstattung-unter-gleichzeitiger-vermietung-des-geschaftslokals-anmer/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 17:58:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat in erfreulich klaren Worten die Zweifel des BFH (Az. XI R 27/08) ausgeräumt. Es muss immer eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, aber es gibt mehr Geschäftsveräußerungen im Ganzen als bisher angenommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-1062"></span>Der EuGH hat in erfreulich klaren Worten die Zweifel des BFH (Az. XI R 27/08) ausgeräumt. Es muss immer eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, aber es gibt mehr Geschäftsveräußerungen im Ganzen als bisher angenommen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Umsatzsteuerliche &#8220;Ansässigkeit&#8221; bei Reverse Charge, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 6.10.2011 Rs. C-421/10, Markus Stoppelkamp, IStR 2011, Heft 24, S. 961</title>
		<link>http://www.steuer-korf.de/umsatzsteuerliche-ansassigkeit-bei-reverse-charge-anmerkung-zum-eugh-urteil-vom-6-10-2011-rs-c-42110-markus-stoppelkamp-istr-2011-heft-24-s-961/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:31:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem EuGH-Urteil gehen folgende Entscheidungen voran: Finanzgericht München, Urteil vom 13.9.2007 Az. 14 K 3679/05, EFG 2008, 729; BFH, Beschluss vom 30.6.2010, XI R 5/08, HFR 2010, 1185. Zwar wurden sowohl die europäische als auch die deutsche Rechtsgrundlage seit dem Streitjahr (2002) teilweise erheblich geändert. Dennoch behält die Entscheidung auch für die Auslegung des heutigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-972"></span>Dem EuGH-Urteil gehen folgende Entscheidungen voran: Finanzgericht München, Urteil vom 13.9.2007 Az. 14 K 3679/05, EFG 2008, 729; BFH, Beschluss vom 30.6.2010, XI R 5/08, HFR 2010, 1185. Zwar wurden sowohl die europäische als auch die deutsche Rechtsgrundlage seit dem Streitjahr (2002) teilweise erheblich geändert. Dennoch behält die Entscheidung auch für die Auslegung des heutigen Rechts Bedeutung, weil die auszulegenden Begriffe unverändert sind. </p>
<p>Der BFH hatte seinen Beschluss mit folgenden Worten begründet: „Zweifel an der Übereinstimmung des deutschen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen jedoch insoweit, als nach dem deutschen Gesetz für die Verlagerung der Steuerschuld das Merkmal des &#8220;im Ausland ansässigen Unternehmers&#8221; (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) nicht erfüllt ist, wenn der Unternehmer zwar den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland, aber einen privaten Wohnsitz im Inland hat (§ 13b Abs. 4 UStG).“ (BFH-Beschluss vom 30.6.2010, XI R 5/08, HFR 2010, Rnr. 48). </p>
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		<title>Mehrwertsteuer bei Verkauf zahlungsgestörter Forderungen, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.10.2011 Rs. C-93/10, GFKL Financial Services AG, IStR 2011, Heft 24, S. 959</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:28:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urteil enthält eine Klarstellung und verursacht einige neue offene Fragen. Die Grundaussage des EuGH ist nicht neu, es wird lediglich bekräftigt, dass der bloße Erwerb eines Gegenstandes keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und den Erwerber nicht zum Unternehmer macht. Deswegen ist auch das reine Sammeln von Oldtimern, Puppen oder Bierdeckeln keine unternehmerische Tätigkeit, so lange [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-969"></span>Das Urteil enthält eine Klarstellung und verursacht einige neue offene Fragen. Die Grundaussage des EuGH ist nicht neu, es wird lediglich bekräftigt, dass der bloße Erwerb eines Gegenstandes keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und den Erwerber nicht zum Unternehmer macht. Deswegen ist auch das reine Sammeln von Oldtimern, Puppen oder Bierdeckeln keine unternehmerische Tätigkeit, so lange keine Verkäufe des Sammelguts beabsichtigt sind. </p>
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		<title>Ort des steuerbaren Umsatzes bei Messebauten, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.10.2011 Rs. C-530/09, Inter-Mark Group sp. z.o.o., IStR 2011 Heft 23 S. 922</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:26:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Trotz der Leistungsort-Änderungen durch das Mehrwertsteuer-Paket bleibt die Entscheidung zur Abgrenzung zwischen grundstücksbezogenen Leistungen, Werbe- oder Vermietungsleistungen und „normalen“ Leistungen auch für das derzeitige Recht aktuell.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-967"></span>Trotz der Leistungsort-Änderungen durch das Mehrwertsteuer-Paket bleibt die Entscheidung zur Abgrenzung zwischen grundstücksbezogenen Leistungen, Werbe- oder Vermietungsleistungen und „normalen“ Leistungen auch für das derzeitige Recht aktuell. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorsteuerabzugsberechtigung bei Photovoltaik-Anlagen, Handelsblatt SteuerBoard 14. November 2011</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:23:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit drei am 9. 11. 2011 veröffentlichten Urteilen vom 19. 7. 2011 (XI R 21/10, XI R 29/09 und XI R 29/10, DB0461775) hat der XI. Senat die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen sachlich erweitert und eine innovative Aufteilungsmethode vorgestellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-964"></span>Mit drei am 9. 11. 2011 veröffentlichten Urteilen vom 19. 7. 2011 (XI R 21/10, XI R 29/09 und XI R 29/10, DB0461775) hat der XI. Senat die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen sachlich erweitert und eine innovative Aufteilungsmethode vorgestellt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ist der Sphärentheorie endlich der Boden entzogen? Handelsblatt SteuerBoard 8. November 2011</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:22:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer auf den ersten Blick unscheinbaren Entscheidung des BFH (Beschluss vom 7. 9. 2011 – V B 54/11) liest man Erstaunliches: Zumindest nach dem Wortlaut rückt der V. Senat von der Begründung ab, mit welcher er im Jahr 1984 die sog. Sphärentheorie ins Leben rief. Im vorliegenden Fall ging es um einen Verein, dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-962"></span>In einer auf den ersten Blick unscheinbaren Entscheidung des BFH (Beschluss vom 7. 9. 2011 – V B 54/11) liest man Erstaunliches: Zumindest nach dem Wortlaut rückt der V. Senat von der Begründung ab, mit welcher er im Jahr 1984 die sog. Sphärentheorie ins Leben rief. Im vorliegenden Fall ging es um einen Verein, dem Finanzamt und Finanzgericht den Vorsteuerabzug versagt hatten. Das FG begründete die Klageabweisung damit, „dass der Kläger als Verein ‚auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgte‘“, wie der BFH zitiert. Der  V. Senat fährt im gleichen Satz fort: „ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt“.</p>
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		<title>Vorsteuer: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, Handelsblatt SteuerBoard 18. Oktober 2011</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:20:31 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 7. 7. 2011 (V R 42/09, DB 2011 S. 2300) hat der BFH die Frage geklärt, bis wann spätestens die Zuordnungsentscheidung dokumentiert sein muss, um bei gemischt-genutzten Gegenständen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen: Es ist der gesetzliche Abgabetermin der Jahres-USt-Erklärung, also der 31. 5. des Folgejahres, in welchem die abziehbaren Vorsteuern angefallen sind. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-960"></span>Mit Urteil vom 7. 7. 2011 (V R 42/09, DB 2011 S. 2300) hat der BFH die Frage geklärt, bis wann spätestens die Zuordnungsentscheidung dokumentiert sein muss, um bei gemischt-genutzten Gegenständen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen: Es ist der gesetzliche Abgabetermin der Jahres-USt-Erklärung, also der 31. 5. des Folgejahres, in welchem die abziehbaren Vorsteuern angefallen sind. Dies war von den Finanzgerichten unterschiedlich gesehen worden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Erläuterungen zur Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht, Handelsblatt SteuerBoard 6. Oktober 2011</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 18:18:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Generaldirektion Zölle und Steuern (TAXUD) hat am 5. 10. 2011 die im Beitrag vom 30. 5. 2011 angekündigten Erläuterungen veröffentlicht. Diese „explanatory notes“ liegen derzeit nur in englischer Sprache vor, die Hintergrundinformationen auf der Internetseite der TAXUD dagegen auch auf Deutsch. Zweck der Erläuterungen ist es gemäß ihrer Einleitung, den Mitgliedstaaten mehr als ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-958"></span>Die Generaldirektion Zölle und Steuern (TAXUD) hat am 5. 10. 2011 die im Beitrag vom 30. 5. 2011 angekündigten Erläuterungen veröffentlicht. Diese „explanatory notes“ liegen derzeit nur in englischer Sprache vor, die Hintergrundinformationen auf der Internetseite der TAXUD dagegen auch auf Deutsch. Zweck der Erläuterungen ist es gemäß ihrer Einleitung, den Mitgliedstaaten mehr als ein Jahr vor der verpflichtenden Umsetzung der Regelungen der RL 2010/45/EU zum 1. 1. 2013 eine einheitlichere Implementierung zu erlauben und der Wirtschaft die erforderlichen Informationen zu geben, um sich frühzeitig an die neuen Vorschriften anzupassen.</p>
]]></content:encoded>
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