Beratungsvertrag
§ 1 Vertragsparteien
Auftragnehmer ist Rechtsanwalt und Steuerberater Ralph Korf, Horemansstraße 1, 80636 München. Auftraggeber ist MANDANT.
§ 2 Gegenstand des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist #… die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob…#
(2) Nur diese vereinbarte Leistung ist Gegenstand des Auftrags, nicht aber die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.
(3) Die Vertragsparteien legen für diesen Auftrag den Sachverhalt zugrunde, wie er im Sachverhaltsblatt, Dokumentennummer #123# dargestellt ist. Herr Korf ist nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
(4) Herr Korf erbringt seine Beratungsleistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erstellung der Arbeitsergebnisse geltenden Steuergesetzgebung und der dann bekannten Rechtsprechung, Literatur und sonstiger Veröffentlichungen. Herr Korf ist nach Beendigung des Auftrags nicht verpflichtet, die bei Auftragsende geltende Rechtslage oder die Auffassung der Finanzverwaltung im Hinblick auf Änderungen zu beobachten und den Auftraggeber über solche zu informieren.
(5) Herr Korf ist berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen.
§ 3 Vergütung[1]
Nach § 4 StBGebV, § 4 RVG wird die Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung (Honorarvereinbarung, Dokumentennummer #123#) festgelegt.
Neben dem Honorar erstattet MANDANT von Herrn Korf im Namen und für Rechnung von MANDANT verauslagte Beträge.
Über die in der Honorarvereinbarung genannten sowie eventuell verauslagte Beträge wird im Regelfall monatlich abgerechnet. Die abgerechneten Beträge sind sofort und ohne Abzug fällig.
§ 4 Haftung[2]
Der Anspruch von MANDANT aus dem zwischen ihm und Herrn Korf bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist auf eine Million Euro begrenzt.
[oder: Die Parteien haben eine besondere Haftungsvereinbarung getroffen, siehe Dokumentennummer #123#, immer erforderlich, wenn eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte vereinbart werden soll.]
§ 5 Verschwiegenheit
(1) Herr Korf ist zur Verschwiegenheit alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangten Tatschen verpflichtet, soweit MANDANT ihn nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Herr Korf kann verlangen, dass diese Erklärung in Textform oder schriftlich abgegeben wird.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang für Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen, welche für die Ausführung des Auftrags herangezogen werden.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
- wenn und soweit Herr Korf nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist,
- wenn und soweit dies zur Durchführung einer freiwilligen oder vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprüfung (Peer Review oder Zertifizierungsaudit) erforderlich ist und die Prüfer ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind,
- wenn und soweit die Offenlegung allgemein zur Wahrung berechtigter Interessen von Herrn Korf erforderlich ist.
(5) MANDANT willigt ein, dass Herr Korf Honoraransprüche auch an Dritte abtreten oder zur Einziehung überlassen kann, welche nicht als Berufsträger (Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Rechtsanwaltsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften) bestellt sind. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Widerruf ist in Textform zu erklären.
§ 6 Weitergabe der Ergebnisse an Dritte[3]
(1) MANDANT darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Herrn Korf die Arbeitsergebnisse ganz, teilweise oder in Kopie einem Dritten zur Verfügung stellen sowie sich auf Herrn Korf oder auf die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen berufen.
(2) Herr Korf erteilt diese Zustimmung nach seinem Ermessen, wenn der Dritte vorher einer haftungsfreistellenden Vereinbarung (Freistellungserklärung) schriftlich zugestimmt hat. Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht Finanzbehörden sowie andere rechtliche oder steuerliche Berater von MANDANT, soweit diese einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen.
(3) [Von diesem Verbot der Weitergabe ausgenommen ist die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG von MANDANT, wenn MANDANT sicherstellt, dass das betreffende verbundene Unternehmen damit einverstanden ist, dass (a) das jeweilige Arbeitsergebnis vertraulich ist und nicht an einen Dritten weitergegeben werden darf und (b) Herr Korfs Gesamthaftung gegenüber MANDANT und seinen verbundenen Unternehmen beschränkt ist.
§ 7 Ende des Vertrags
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. [Der Vertrag endet nicht bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod von MANDANT.]
§ 8 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Herr Korf hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Wenn Herr Korf MANDANT schriftlich dazu aufgefordert hat, die Handakten abzuholen bzw. in Empfang zu nehmen, endet die Aufbewahrungspflicht mit Ablauf von sechs Monaten nach dieser Aufforderung.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Regelung gehören alle Dokumente, die Herr Korf aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von MANDANT oder von Dritten für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für die Korrespondenz zwischen Herr Korf und MANDANT und für die Dokumente, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung von MANDANT hat Herr Korf die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist an MANDANT herauszugeben. Er ist berechtigt, von herauszugebenden Unterlagen Kopien anzufertigen und zurückzubehalten.
(4) Herr Korf kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er sein Honorar sowie verauslagte Gelder aus diesem Vertrag vollständig erhalten hat. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den gesamten Umständen gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere wenn die ausstehende Forderung vergleichsweise geringfügig ist im Verhältnis zu einem möglichen Schaden, welcher MANDANT droht, wenn Arbeitsergebnisse und Handakten nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt herausgegeben werden. MANDANT hat Herrn Korf über einen solchen möglichen Schaden zu informieren.
§ 9 Ergänzende Bestimmungen, Rechtswahl
Soweit in diesem Vertrag nichts abweichend geregelt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift
Dieses Dokument trägt die Dokumentennummer #…#
[1] Eine Honorarvereinbarung kann im Ergebnis über oder unter den gesetzlich geregelten Beträgen der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebVO) und des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetzes (RVG) liegen. Bei Vertretung vor Gericht ist eine Vergütung unterhalb der gesetzlichen Vergütung unzulässig, § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 45 StBGebVO). Wichtig ist aber, dass ein Erstattungsanspruch immer auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist.
[2] Es gibt drei Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung: Zum einen auf einen Betrag von derzeit einer Million Euro, hier ist die Beschränkung auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträgen zulässig, zum anderen durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall. Durch eine solche Vereinbarung kann die Haftung auf einen Betrag von derzeit € 250.000 beschränkt werden. Es ist aber auf Wunsch des Mandanten auch möglich, eine höhere Haftungssumme als eine Million Euro zu vereinbaren. Die hierfür anfallende zusätzliche Versicherungsprämie ist vom Auftraggeber zu zahlen.
[3] Grund für diese Regelung ist die ansonsten mögliche doppelte Haftung gegenüber dem Mandanten und dem Dritten.