Anmerkung zu BFH 30.7.2008 V R 7/03 Netto Supermarkt OHG, IStR 2009, Heft 4, S. 142

Nach dem ersten Lesen ist man geneigt, die Entscheidung im Ordner „Steine statt Brot“ abzulegen, in dem auch schon das EuGH-Urteil in der gleichen Sache (v. 21.2.2008, Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, DStR 2008, 450) liegt. Bei näherer Betrachtung kommt man aber zu dem Schluss, dass dem BFH wohl keine andere Möglichkeit blieb, als die Zügel so fest anzuziehen, wie er es in dem vorliegenden Urteil getan hat.

Folgende Aspekte werden angesprochen:
Beweislast
Echte Steuerfreiheit statt Verlagerung der Steuerschuld
Kann oder muss die Steuer erlassen werden?
Alle dem Steuerpflichtigen zu Gebot stehenden zumutbaren Maßnahmen – was ist das?
Der Gesetzgeber ist gefragt!

Zitiert: Becker, UR 2010, 664ff. Fn. 43, 67,
Lohse/Spilker/Zitzl, UR 2010, Heft 17, S. 633, Fn. 81.