Anmerkung zu BFH 8.10.2008 V R 61/03 Steuern der Energiewirtschaft 2009, Januar, S. 12

Die Entscheidung des BFH war nach der mündlichen Verhandlung am 8.10.2008 nicht zwingend vorhersehbar. Ebenso möglich erschien die gegenteilige Lösung: Der EuGH hat zwar entschieden, dass das Legen von Wasseranschlüssen auch eine „Lieferung von Wasser“ im Sinne der genannten europäischen Umsatzsteuer-Vorschriften darstellt. Damit steht fest, dass dies ermäßigt besteuert werden darf. In Deutschland erfolgt aber keine ermäßigte Besteuerung, weil in der Anlage II zum Umsatzsteuergesetz das Legen von Wasseranschlüssen nicht positiv erwähnt ist. Der BFH hat aber zugunsten des klagenden Zweckverbands entschieden.

Zitiert: BGH, Urt. v. 18.4.2012 VIII ZR 253/11