Anmerkung zu FG Köln 16.10.2008 2 K 3126/04 Řízení Letového Provozu ČR, s.p., IStR 2009, Heft 3, S. 106

Leitsatz: Selbst wenn § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG gegen Art. II Abs. 1 GATS verstieße, führte das nicht zur Nicht-Anwendbarkeit der Norm, denn das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet.

Man kann das Urteil dahingehend zusammenfassen, dass bei wegen fehlender Gegenseitigkeit verweigerter Vorsteuer-Vergütung die Berufung auf einen GATS-Verstoß nach derzeitiger Rechtslage nicht erfolgversprechend ist. Das kann allerdings anders sein bezüglich der Frage, ob im Land des Antragstellers eine Umsatzsteuer erhoben, aber deutschen Unternehmen nicht erstattet oder vergütet wird.

Zum Verhältnis Welthandelsabkommen und Steuerrecht vgl. auch diesen Beitrag.