- Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtiger I – erste Einordnung der Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.1.2022 in der Rechtssache C-141/20 (BFH-Vorlagebeschluss vom 11.12.2019– XI R 16/18), MwStR 2022, Heft 4, S. 152 (161)
- Vorsteuerabzug auch für angeblich nutzlose Werbung, erste Einordnung des EuGH-Urteils v. 25.11.2021 – C-334/20, Amper Metal, MwStR 2022, Heft 3, S. 102 (106)
- Erfordernis der zeitnahen Dokumentation der Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen unionsrechtskonform, erste Einordnung des EuGH-Urteils vom 14.10.2021 – C-45/20 und C-46/20 E/FA N und Z/FA G, MwStR 2021, Heft 22, S. 896 (902)
- Personengesellschaft als Organgesellschaft auch bei Beteiligung von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Personen, erste Einordnung des EuGH-Urteils vom 15.4.2021 – C-868/19 M-GmbH, MwStR 2021, Heft 10, S. 421 (426)
- EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding, erste Einordnung des BFH-Vorlagebeschlusses vom 23.9.2020 – XI R 22/18, MwStR 2021, Heft 5, S. 203 (208)
- Erweiterter Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, Versorgungswirtschaft, 2020, Heft 2, S. 45
- Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen, erste Einordnung des BFH-Urteils vom 6.2.2020 –V R 36/19 /V R 30/15), MwStR 2020, Heft 13, S. 384 (385)
- EuGH-Vorlage: Personengesellschaft als Organgesellschaft auch bei Beteiligung von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Personen, erste Einordnung des Vorlagebeschlusses des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 – 5 K 5044/19, MwStR 2020, Heft 5, S. 236 (243)
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Abrechnung von Umsätzen zu negativen Preisen, UVR 2019, Heft 11, S. 344
Ich hatte zwar in dieser Zeitschrift bereits dargelegt, dass und warum ich die Bezeichnung „zu negativen Preisen“ für unzutreffend und irreführend halte. mehr…
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Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft trotz Gesellschafterstellung von Personen, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, erste Einordnung des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2019 – 5 V 5119/19, MwStR 2019, Heft 22, S. 918 (922)
Die Entscheidung erfolgte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Streitig war, ob die Antragstellerin (ASt) – eine GmbH & Co. KG – als Organgesellschaft in das Unternehmen der H-GmbH eingegliedert war. Wenn das der Fall war, hätte das FA (Antragsgegnerin, AG) ihr die streitigen, im Dezember 2013 erzielten Umsätze nicht zurechnen dürfen. Die ASt wäre nicht zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet gewesen, und die Nichtabgabe hätte nicht mit Verspätungszuschlag geahndet werden dürfen.
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