Erfordernis der zeitnahen Dokumentation der Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen unionsrechtskonform, erste Einordnung des EuGH-Urteils vom 14.10.2021 – C-45/20 und C-46/20 E/FA N und Z/FA G, MwStR 2021, Heft 22, S. 896 (902)

Umsatzsteuerlich bringt das Urteil für Deutschland keine bahnbrechend neuen Erkenntnisse.

Es bestätigt aber immer hin, dass die Rechtspraxis hier mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das gälte nur dann nicht, wen die dem BFH aufgegebene Prüfung erkennen ließe, dass die rechtlichen Modalitäten nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wären. Das ist wenig wahrscheinlich, weil die Zweifel des BFH ja ausgeräumt sind.

Für Unternehmer und deren Berater kann das Urteil aber abgabenrechtliche Herausforderungen zur Folge haben.

Ohne dies hier im Einzelnen auszuführen, kann die Empfehlung nur lauten: In den Fällen einer Zuordnung sollte dem FA vor Ablauf der gesetzlichen (!!) Abgabefrist eine schriftliche Erklärung eingereicht werden, welche darlegt, für welche Gegenstände eine Zuordnung erfolgt ist, und der Unterlagen beigefügt sind, die hinreichende Anhaltspunkte für die Zuordnungsentscheidung darstellen.