Erosion des Lieferbegriffs (mit Georg von Streit), UR 2008, Heft 11, S. 410 [Aufsatz / Ko-Autor]

Die Definition einer Lieferung war nie ganz widerspruchsfrei. Zum einen gibt es eine „einfache“ Beschreibung durch die Rechtsprechung dahingehend, dass Wert, Substanz und Ertrag eines Gegenstandes an jemand anderen übertragen werden müssen. Zum anderen enthält § 3 UStG eine Legaldefinition, mit der die „Verschaffung der Verfügungsmacht“ so beschrieben wird, dass jemand einen anderen befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Diese Formulierung, hat schon immer Anlass zu Diskussionen gegeben, weil mit dem Begriff „verfügen“ ein auch zivilrechtlich belegter Terminus verwendet wird. Bestimmt sich der Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe (auch) nach dem Zivilrecht, und wenn ja, wie weit? Sind Verfügungsmacht und Verfügungsrecht gleichgestellt? Gibt es Zusammenhänge zwischen dem wirtschaftlichen Eigentum und der Verfügungsmacht? Die Autoren zeigen auf, welche Entwicklungen in der jüngeren Vergangenheit die Unklarheiten erhöhen und wie man dieser Tatsache entgegen wirken sollte.

Zitiert: von Streit, UR 2011, Heft 5, S. 161ff, Fn. 8, 28