EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding, erste Einordnung des BFH-Vorlagebeschlusses vom 23.9.2020 – XI R 22/18, MwStR 2021, Heft 5, S. 203 (208)

Die Vorlage mag vom angestrebten Ergebnis (kein Vorsteuerabzug der Klägerin) her gerechtfertigt sein, ihre Begründung überzeugt aber nicht.

In Rn. 49 formuliert der vorlegende Senat apodiktisch, dass die von der Klägerin bezogenen Leistungen Dritter „in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit den (weitgehend) umsatzsteuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen“.

Ob eine Leistung mit einer Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang steht, und – falls das bejaht wird –, ob dieser Zusammenhang direkt oder indirekt bzw. unmittelbar oder mittelbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Würdigung der festgestellten Tatsachen. Diese obliegt dem FG.

Damit bestreite ich nicht, dass es Sachverhalte geben mag, in denen ein solcher Zusammenhang bestehen kann. Bauplanerische oder statische Berechnungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauwerk, für das sie verwendet werden. Diese unmittelbare Beziehung besteht aber nur zwischen Bauwerk und dem Verwender der Leistung (hier der Tochtergesellschaft). Wird eine Leistung einmalig verwendet und erschöpft sich dann, ist der Zusammenhang zwischen dieser Endverwendung und allen vorangegangenen Transaktionen, deren Gegenstand die Leistung war, nur noch mittelbar und indirekt. Die Klägerin hat die als Gesellschafterbeitrag geschuldeten Leistungen, soweit sie sie nicht mit eigenen Mitteln erbracht hat, dazu verwendet, sie vertragsgemäß in die Tochtergesellschaften einzulegen.
Ob diese Verwendung aber im Rahmen des Unternehmens der Klägerin stattfand und deswegen auch ihr Leistungsbezug für ihr Unternehmen erfolgte, ist eine andere Frage. Die geplante oder tatsächliche Verwendung durch den Empfänger der Einlage ist für den Vorsteuerabzug beim Einlegenden nicht maßgeblich.

Goethe formulierte einst in seinen zahmen Xenien: „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr‘s nicht aus, so legt was unter.“ Beim BFH verschwimmen dagegen – gerade bei Einlagen – die Grenzen zwischen Auslegen, Unterlegen und Unterstellen.