Beratungsvertrag      

§ 1          Vertragsparteien

Auftragnehmer ist Rechtsanwalt Ralph Korf, Fasaneriestraße 1, 80636 München. Auftraggeber ist #Mandant#.

 

§ 2          Gegenstand des Auftrags

(1)    Gegenstand des Auftrags ist #… die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob…#

(2)    Nur diese vereinbarte Leistung ist Gegenstand des Auftrags, nicht aber die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.

(3)    Die Vertragsparteien legen für diesen Auftrag den Sachverhalt zugrunde, wie er im Sachverhaltsblatt, Dokumentennummer #123# dargestellt ist. Herr Korf ist nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

(4)    Herr Korf erbringt seine Beratungsleistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erstellung der Arbeitsergebnisse geltenden Steuergesetzgebung und der dann bekannten Rechtsprechung, Literatur und sonstiger Veröffentlichungen. Herr Korf ist nach Beendigung des Auftrags nicht verpflichtet, die bei Auftragsende geltende Rechtslage oder die Auffassung der Finanzverwaltung im Hinblick auf Änderungen zu beobachten und den Auftraggeber über solche zu informieren.

(5)    Herr Korf ist berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen.

 

§ 3          Vergütung[1]

Nach § 4 RVG wird die Vergütung in einer gesonderten Vereinbarung (Honorarvereinbarung, Dokumentennummer #123#) festgelegt.

Neben dem Honorar erstattet #Mandant# von Herrn Korf im Namen und für Rechnung von #Mandant# verauslagte Beträge.

 

§ 4          Haftung[2]

Der Anspruch von #Mandant# aus dem zwischen ihm und Herrn Korf bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist auf eine Million Euro begrenzt.

 

§ 5          Verschwiegenheit

(1)    Herr Korf ist zur Verschwiegenheit alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangten Tatschen verpflichtet, soweit #Mandant# ihn nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Herr Korf kann verlangen, dass diese Erklärung in Textform oder schriftlich abgegeben wird.

(2)    Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang für Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen, welche für die Ausführung des Auftrags herangezogen werden.

(3)    Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(4)    Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,

(5)    #Mandant# willigt ein, dass Herr Korf Honoraransprüche auch an Dritte abtreten oder zur Einziehung überlassen kann, welche nicht als Berufsträger (Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Rechtsanwaltsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften) bestellt sind. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

 

§ 6          Weitergabe der Ergebnisse an Dritte[3]

(1)    #Mandant# darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Herrn Korf die Arbeitsergebnisse ganz, teilweise oder in Kopie einem Dritten zur Verfügung stellen sowie sich auf Herrn Korf oder auf die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen berufen.

(2)    Herr Korf erteilt diese Zustimmung nach seinem Ermessen, wenn der Dritte vorher einer haftungsfreistellenden Vereinbarung (Freistellungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung) schriftlich zugestimmt hat. Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht Finanzbehörden sowie andere rechtliche oder steuerliche Berater von #Mandant#, soweit diese einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen.

(3)    [Von diesem Verbot der Weitergabe ausgenommen ist die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG von #Mandant#, wenn #Mandant# sicherstellt, dass das betreffende verbundene Unternehmen damit einverstanden ist, dass (a) das jeweilige Arbeitsergebnis vertraulich ist und nicht an einen Dritten weitergegeben werden darf und (b) Herr Korfs Gesamthaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen gegenüber #Mandant#  und ihren verbundenen Unternehmen auf eine Million Euro beschränkt ist. Diese Sicherstellung erfolgt durch eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen verbundenen Unternehmens nach dem Musterbrief (Anlage 1 zu dieser Vereinbarung).

(4)    Auf Wunsch der #Mandant# kann die Regelung des Absatzes (3) auch auf Unternehmen angewandt werden, die keine verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind.]

 

§ 7          Ende des Vertrags

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. [Der Vertrag endet nicht bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod von #Mandant#.]

 

§ 8         Ergänzende Bestimmungen, Rechtswahl

Soweit in diesem Vertrag nichts abweichend geregelt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Datum, Unterschrift                                                                                                                    Datum, Unterschrift

Dieses Dokument trägt die Dokumentennummer #…#

 


[1] Eine Honorarvereinbarung kann im Ergebnis über oder unter den gesetzlich geregelten Beträgen des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetzes (RVG) liegen. Bei Vertretung vor Gericht ist eine Vergütung unterhalb der gesetzlichen Vergütung unzulässig, § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG). Wichtig ist aber, dass ein Erstattungsanspruch immer auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist.

[2] Es gibt drei Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung: Zum einen auf einen Betrag von derzeit einer Million Euro, hier ist die Beschränkung auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträgen zulässig, zum anderen durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall. Durch eine solche Vereinbarung kann die Haftung auf einen Betrag von derzeit € 250.000 beschränkt werden. Es ist aber auf Wunsch des #Mandant#en auch möglich, eine höhere Haftungssumme als eine Million Euro zu vereinbaren. Die hierfür anfallende zusätzliche Versicherungsprämie ist vom Auftraggeber zu zahlen.

[3] Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse aus diesem Vertrag ohne Namensnennung inhaltlich und wörtlich als seine Arbeitsergebnisse weitergeben, aber weder ein Dokument direkt weiterleiten oder sich unter Namensnennung auf mich berufen. Grund für diese Regelung ist die ansonsten mögliche doppelte Haftung gegenüber dem Auftraggeber und dem Dritten. Die Ausnahmeregelungen in Abs. 3 und 4 ermöglichen es aber beispielsweise einer Holding, Beratungsleistungen für den Konzern einzukaufen.