Keine wirtschaftliche Eingliederung aufgrund von unentgeltlicher Kreditgewährung, Bürgschaftsübernahme; erste Einordnung des Urteils des FG München vom 13.9.2018 – 3 K 949/16, MwStR 2019, Heft 1, S. 41

Leitsätze:
1. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person“ und dem sog. Organträger voraus. Die Eingliederungsvoraussetzungen dienen der Feststellung, ob das für
die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt.
2. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge desübergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.
3. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.