Mehrwertsteuer bei Verkauf zahlungsgestörter Forderungen, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.10.2011 Rs. C-93/10, GFKL Financial Services AG, IStR 2011, Heft 24, S. 959

Das Urteil enthält eine Klarstellung und verursacht einige neue offene Fragen. Die Grundaussage des EuGH ist nicht neu, es wird lediglich bekräftigt, dass der bloße Erwerb eines Gegenstandes keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und den Erwerber nicht zum Unternehmer macht. Deswegen ist auch das reine Sammeln von Oldtimern, Puppen oder Bierdeckeln keine unternehmerische Tätigkeit, so lange keine Verkäufe des Sammelguts beabsichtigt sind.

Zitiert: UVR 2012, S. 133; 291.