Nachträgliche Entgeltlichkeitsabrede, UVR 2012, Heft 1, S. 20

Eine unentgeltliche Wertabgabe hat im Regelfall – wenn sie nicht ausnahmsweise steuerfrei ist – die nachteilige Folge, dass eine Steuer entsteht, der beim leistenden Unternehmer kein Geldeingang gegenübersteht und die nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht. In dem Beitrag wird dargestellt, dass eine nachträgliche Entgeltlichkeitsabrede ein Mittel sein kann, dieses Ergebnis zu beseitigen.

Zitiert: Finanzgericht Münster, 5 K 826/15 U, ECLI:DE:FGMS:2016:0714.5K826.15U.00