Optionen und Termingeschäfte (mit Stefanie Schnee), UR 2007, Heft 7, S. 246 [Aufsatz / Ko-Autor]
Es handelt sich zugleich um eine Besprechung des BFH-Urteils vom 30.3.2006 V R 19/02, UR 2006, S. 696
Die Verfasser zeigen an vielen Beispielen auf, dass die unterschiedslose Behandlung aller als „Option“ bezeichneten Geschäfte umsatzsteuerlich unzutreffend ist. Das Ergebnis der Untersuchung lässt sich in folgenden Thesen zusammenfassen:
- Der Abschluss eines auf Lieferung gerichteten Termingeschäfts löst keine Umsatzsteuer aus, auch nicht die bei börsenmäßig abgeschlossenen Kontrakten erfolgenden Zahlungen.
- Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Lieferung richten sich nach den allgemeinen Regeln. Die entgeltlich erklärte Bereitschaft zur Aufhebung des Vertrags ist nach § 3a Abs. 1 UStG steuerbar und mangels Befreiung steuerpflichtig.
- Die Vermittlung eines derartigen Geschäfts ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Hierbei ist unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Lieferung kommt.
- Der Abschluss eines auf Leistung in Form der Übertragung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Schecks, Handelspapieren, Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen gerichteten Termingeschäfts löst keine Umsatzsteuer aus, auch nicht die bei börsenmäßig abgeschlossenen Kontrakten erfolgenden Zahlungen.
- Steuerbarkeit und Steuerfreiheit (oder Steuerpflicht) der sonstigen Leistung richten sich nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6, § 4 Nr. 8 UStG. Die entgeltlich erklärte Bereitschaft zur Aufhebung des Vertrags ist nach § 3a Abs. 1 UStG steuerbar und mangels Befreiung steuerpflichtig.
- Die Steuerbarkeit und Steuerfreiheit oder – pflicht der Vermittlung eines derartigen Geschäfts richtet sich ebenfalls nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6, § 4 Nr. 8 UStG. Hierbei ist unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Leistung kommt.
- Haben sich eine oder beide Parteien vorbehalten, statt der Lieferung oder Leistung nur einen Geldausgleich vorzunehmen und erfolgt dieser oder ist die Ausführung der Lieferung oder Leistung durch Vereinbarung oder nach der Natur des Basiswerts von vornherein ausgeschlossen und Geldausgleich vereinbart, liegen keine umsatzsteuerbaren Transaktionen zwischen den Beteiligten vor.
- Die Vermittlung eines von vornherein nur auf Geldausgleich gerichteten Geschäfts ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Wird der Geldausgleich erst später vereinbart, richtet sich die Besteuerung des Vermittlungsumsatzes wie oben dargestellt nach dem vermittelten Grundgeschäft.
- Die Optionsprämie ist grundsätzlich das Entgelt für die Bereitschaft des Stillhalters beziehungsweise Vertragspartners zur Lieferung, sonstigen Leistung oder Abnahme des vereinbarten Basiswerts (Waren, Rohstoffe, Zahlungsmittel, Forderungen, Schecks, Handelspapiere, Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile) zu den vereinbarten Konditionen. Die Option wird in diesen Fällen nicht „als Finanzinstrument“ verkauft. Diese Bereitschaft ist bei einer solchen „Option im Termingeschäft“ nach § 3a Abs. 1 UStG steuerbar und mangels Befreiung steuerpflichtig.
- Die Vermittlung eines solchen bedingten Termingeschäfts ist ebenso zu würdigen wie die Vermittlung eines inhaltsgleichen unbedingten Termingeschäfts.
- Als Finanzinstrument sind Optionen dann verkauft, wenn eine Lieferung oder eine Abnahme entweder ausgeschlossen sind oder nicht möglich. Das ist gegeben, wenn eine physische Lieferung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen ist und die hypothetische Verpflichtung nur durch Barausgleich oder ein Gegengeschäft aus der Welt geschafft werden kann sowie beim Verkauf aller Optionen, bei denen keine Gegenstände den Basiswert bilden, sondern ein Index oder eine andere nur rechnerisch ermittelte Bezugsgröße. Nur solche Optionen sind bei gemeinschaftskonformer Auslegung unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 1777/2005 steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.
- Die Vermittlung solcher steuerfreier Optionen richtet sich nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6, § 4 Nr. 8 UStG.
- Es spricht einiges dafür, entgegen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung die „Option auf ein Warentermingeschäft“ ebenfalls als Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz anzusehen als für einen steuerfreien.
- Die von der Finanzverwaltung aufgestellte Bedingung, dass bei Optionen die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG voraussetze, dass es nicht zu einer Warenlieferung kommt, geht nach der hier vertretenen Auffassung ins Leere, weil es nach der Natur des Vertrags bei einer als Finanzinstrument verkauften Option nicht zu einer Lieferung kommen kann, die mit der Option in einem Ursachenzusammenhang steht. Eine weitere Anwendung der Bedingung auf Optionen, die nicht als Finanzinstrumente verkauft wurden, ist gemeinschaftswidrig.
- Die Gleichsetzung von Warentermingeschäften und Optionen im Warentermingeschäft oder Optionen auf ein Warentermingeschäft führt zu unzutreffenden Ergebnissen, da es sich um unterschiedliche Transaktionen handelt.