Organschaft mit Landwirt als Organträger; Erste Einordnung des BFH-Urteils vom 10.8.2017 – V R 64/16, MwStR 2017, Heft 13, S. 541

Hatte der V. Senat noch Ende 2006 entschieden, die Zusammenfassung der Umsätze von Organträger und Organgesellschaft erfolge nur aus Vereinfachungsgründen (BFH v. 7.12.2006 V R 2/05, BStBl 2007 II 848; DStR 2007, 44), so schließt sich der V. Senat in heutiger Besetzung im Ergebnis der Sichtweise des EuGH an. Dessen inzwischen ständige Rechtsprechung geht dahin, dass die Zusammenfassung von Personen nach Art. 11 MwStSystRL (Mehrwertsteuergruppe) dazu führt, dass diese dann einen einzigen Steuerpflichtigen bilden (zuletzt ausdrücklich in EuGH v. 17.9.2014 Rs. C-7/13 Skandia America Corp, MwStR 2014, 728).