Personengesellschaft als Organgesellschaft auch bei Beteiligung von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Personen, erste Einordnung des EuGH-Urteils vom 15.4.2021 – C-868/19 M-GmbH, MwStR 2021, Heft 10, S. 421 (426)

Ich leiste dem vorlegenden Senat Abbitte.

In der ersten Einordnung des Vorlagebeschlusses (des FG Berlin-Brandenburg v. 21.11.2019 – FGBERLINBRANDENBURG Aktenzeichen 5K504419 5 K 5044/19, MwStR 2020, MWSTR Jahr 2020 Seite 236) hatte ich diesen als „Fehlgriff“ bezeichnet <…>

Nun liegt die Entscheidung des EuGH vor. In der gebotenen Selbstbeschränkung beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefragen:

1. Ja, Art. EWG_RL_2006_112 Artikel 11 Abs. EWG_RL_2006_112 Artikel 11 Absatz 1 MwStSystRL steht einer nationalen Regelung entgegen … usw.

2. Nein, Art. EWG_RL_2006_112 Artikel 11 Abs. EWG_RL_2006_112 Artikel 11 Absatz 2 MwStSystRL ist – auch unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität – nicht so auszulegen, dass er den Ausschluss von Personengesellschaften wegen unterschiedlichen Regeln des nationalen Zivilrechts rechtfertigen kann (hier bestimmte Formerfordernisse bei Kapital- und Personengesellschaften).

3. Nein, die unbestimmte Berufung des nationalen Gesetzgebers auf das Ziel der Missbrauchsbekämpfung ist nicht relevant, wenn das Ziel auch aus anderen Anhaltspunkten abgeleitet werden kann.

Zusammengefasst: Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft selbst definieren, sofern die Erfüllung solcher Voraussetzungen nicht vom nationalen Zivilrecht abhängt und die Maßnahmen erforderlich sind, um Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen vorzubeugen.

Die EuGH-Entscheidung erhöht jedenfalls dahingehend die Rechtssicherheit, dass die vom V. Senat bisher vertretene Auffassung nicht mit Art. EWG_RL_2006_112 Artikel 11 MwStSystRL vereinbar ist.

Sollte es im Streitfall zu einem Revisionsverfahren kommen, wäre nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan der XI. Senat zuständig.