Pilotprojekt Cross-Border-Ruling bis 2018 verlängert, UVR 2015 Heft 6 Seite 183

Auch fundamentale Gegner von Anglizismen werden nicht bestreiten können, dass der in der Überschrift gewählte Begriff „Cross-Border-Ruling“ wesentlich kürzer ist als „Vereinbarung zur Erteilung amtlicher Auskünfte im Umsatzsteuerrecht bei komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten“, aber letztlich genau diesen Inhalt beschreibt. Deswegen soll er im Folgenden nicht nur im Grundsatz beibehalten, sondern sogar – wie inzwischen bei den Beteiligten üblich – mit „CBR“ abgekürzt werden.

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