Unrichtige und mehrfache Rechnungen, UVR 2012, Heft 4, Seite 109

Der BFH hat mit Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09, BStBl II 2011, 734 seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, dass der Tatbestand des 14c Abs. 2 UStG (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) nur durch eine Rechnung erfüllt werden könne, die nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug geeignet sei und alle insoweit erforderlichen Angaben enthalte. Diese Entscheidung hat in der Unternehmenspraxis zu erheblicher Unsicherheit und Verwirrung geführt, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ist. Der Beitrag geht dieser Frage nach, stellt die europäischen Rechtsgrundlagen dar und zeigt eine Abgrenzung von ähnlichen Sachverhalten.
 
Zitiert: Schmitz/Trinks, UVR 2012, Heft 20, S. 784

[jk] UVR 2013 Heft 1 S.6