Vorsteueraufteilung nach Securenta (mit Susanne Wieser-Duyfjes), UVR 2009, Heft 2, S. 58 [Aufsatz / Ko-Autor]

In der Securenta-Entscheidung[1] hatte der EuGH zum Einen entschieden, dass Vorsteuer nur insoweit abziehbar ist, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen seien. Zum Anderen stellte er fest, die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge stehe im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssten, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist. Der Beitrag befasst sich mit möglichen Berechnungsweisen und deren Praxistauglichkeit.

zitiert: v. Streit/Küffner, UR 2010, 597, Fn. 41

Sterzinger, UR 2010, 125, Fn. 54, 67
Redaktionshinweis (?) nach Ransiek, UStB 2011, 223ff. 238


[1] EuGH v. 13.3.2008, C-437/06 (Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG), UR 2008, 344.