Wandelanleihe und Vorsteuerabzug (mit Diana-Catharina Kurtz), UVR 2008, Heft 10, S. 313 [Aufsatz / Ko-Autor]

Die Finanzverwaltung geht – auch unter Berufung auf Philipowski[1] – davon aus, dass die Ausgabe der Wandelanleihe ein abzugsschädlicher[2] Umsatz mit Wertpapieren sei und versagt den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Emission.

Die Autoren meinen, dass die Ausgabe der Wandelanleihe kein Umsatz ist, welcher in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt, und dass sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug[3] danach richtet, für welche Tätigkeitsfelder die erhaltenen Geldmittel eingesetzt werden.


[1] Philipowski in Rau/Dürrwächter, § 4 Nr. 8 UStG Rz. 294 (November 2000).

[2] § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG.

[3] Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 4 Nr. 8 UStG tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist. Das heißt, auch wenn die Emission der Wandelanleihe ein Umsatz mit Wertpapieren wäre, bliebe ein anteiliger Vorsteuerabzug.