Willkommen

In der Beschränkung zeigt sich erst der Meister,

Und das Gesetz nur kann uns Freiheit geben.

J. W. v. Goethe: Römische Elegien

 

Die anwaltliche Tätigkeit

„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.“
So lautet der erste Satz der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Weiter heißt es in diesem Gesetz:

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

  • Vika Ralph Korf

Aktuelle Veröffentlichungen

  • Keine wirtschaftliche Eingliederung bei Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen – Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, erste Einordnung des BFH-Urteils vom 1.2.2022 – V R 23/21, MwStR 2022, Heft 21, S. 808 (811f)
  • Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk, erste Einordnung des BFH-Urteils vom 15.3..2022 – V R 34/20, MwStR 2022, Heft 19, S. 745 (748)
  • Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtiger I – erste Einordnung der Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.1.2022 in der Rechtssache C-141/20 (BFH-Vorlagebeschluss vom 11.12.2019– XI R 16/18), MwStR 2022, Heft 4, S. 152 (161)
  • Vorsteuerabzug auch für angeblich nutzlose Werbung, erste Einordnung des EuGH-Urteils v. 25.11.2021 – C-334/20, Amper Metal, MwStR 2022, Heft 3, S. 102 (106)