Anmerkung zu EuGH 3.9.2009 C-2/08 Fallimento Olimpiclub, IStR 2009, Heft 20, S. 729

Das Besprechungsurteil handelt von der Frage, ob das Prinzip der res judicata nach italienischem Recht – welche sich von der Rechtskraft in Deutschland unterscheidet – mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das wurde jedenfalls für die Missbrauchsbekämpfung verneint. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung als Begründung dafür herangezogen wird, um auch aus anderen Gründen als der Missbrauchsbekämpfung der „effektiven Anwendung“ des Gemeinschaftsrechts Vorrang vor der Rechtsicherheit einzuräumen. Ungeachtet dessen ist das Urteil aber ein schönes Beispiel für unterschiedliche Denkansätze, unterschiedlichen Sprachgebrauch und deswegen dafür, warum Rechtsvergleichung so spannend sein kann.