Das Sachdarlehen, UVR 2012, Heft 8, S. 249


In der durchaus brauchbaren Beschreibung des Sachdarlehens in Wikipedia[1] heißt es: „Sachdarlehen treten, außer als Wertpapierleihe, in der Praxis selten auf und führen dann meist nicht zu einem Rechtsstreit.“. Dem könnte man zwar entgegenhalten, dass auch die Vereinbarung, der Nachbarin ein Pfund Zucker oder vier Eier zu „leihen“, im Grunde ein Sachdarlehen ist. In solchen Nachbarschaftsfällen fehlt es aber zum einen meist am Rechtsbindungswillen der Beteiligten, zum anderen sind meist weder ein Entgelt für die Überlassung von Zucker oder Eiern noch eine tatsächliche Rückgabe beabsichtigt. Sachdarlehen kommen aber in machen Wirtschaftszweigen – etwa der chemischen Industrie – durchaus vor, und auch die „eiserne Verpachtung“ eines Betriebs, das heißt, mit Umlauf- und Anlagevermögen, wurde von der Rechtsprechung als Sachdarlehen gewertet. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Sachdarlehen liegt aber weitgehend im Dunklen.



[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Sachdarlehensvertrag, geprüft 9.7.2012.