Vorsteueraufteilung bei Ausgaben einer Zweigniederlassung für Aufwand der Hauptniederlassung, erste Einordnung des EuGH-Urteils vom 24.1.2019, C-165/17 Morgan Stanley, MwStR 2019, Heft 7, , S. 267 (272)

Ohne Berücksichtigung der Widersprüche und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung komme ich zu dem Zwischenergebnis, dass sich auf die von der Zweigniederlassung ausschließlich für die gemischt-steuerpflichtigen Umsätze der Hauptniederlassung getragenen Aufwendungen anwendbare Vorsteuerabzugsquote wie folgt berechnet:

Besteuerte Umsätze der Hauptniederlassung, die auch im Land der Zweigniederlassung steuerpflichtig wären, (gegebenenfalls durch Option), für welche die Zweigniederlassung Aufwendungen getätigt hatte [geteilt durch]
Gemischte Umsätze der Hauptniederlassung

Natürlich hinterlässt auch dieses Urteil offene Fragen wie zum Beispiel,
• wie sich die Vorsteuerquote berechnet, falls eine Zweigniederlassung Aufwendungen tätigt, die nicht nur Ausgangsumsätzen der Hauptniederlassung, sondern auch einer anderen Zweigniederlassung zugutekommen.
• Ob sich die Antwort auf diese Frage ändert, wenn die Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten registriert sind,
• Ob es für die Abzugsquote eine Rolle spielt, ob und ggf. welche Zweigniederlassung als selbstständig anzusehen ist.